Jugendschutzgesetz

 

Nach dem derzeit geltenden Jugendschutzgesetz dürfen Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren eine Party oder Tanzveranstaltung nur bis 24 Uhr besuchen, wenn sie nicht von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.

Alle Jugendlichen unter 18 Jahre, die auf einer unserer Feten bis in die frühen Morgenstunden feiern und tanzen wollen, können dies in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person. Dies ist eine volljährige Begleitperson der/des Jugendlichen, die schriftlich für den Abend die Vollmacht der Eltern erhält.

Wichtig ist hierfür, daß der/die Jugendliche eine Vollmacht bei sich trägt, auf dem die Begleitperson legitimiert ist. Zu der Vollmacht gehört auch eine Kopie des Lichtbildausweises des Elternteils, der die Vollmacht ausstellt.

Bitte bringt also einfach die Vollmacht, die ihr auf dieser Seite runterladen könnt, ausgefüllt zusammen mit der Kopie des Ausweises der Eltern mit. Dann könnt ihr mit eurer personensorgeberechtigten Begleitung
- einfach gesagt mit euren Freunden -
bis zum Morgengrauen feiern.

Die Vollmacht gibt es an dieser Stelle im Word-Format und als PDF zum Download.